Unsere Satzung

Präambel

Wir sind ein Bündnis von und für Sportler*innen, Vereine, Verbände und Unterstützer, die sich zu ihrer gesellschaftlichen Rolle und dem Erhalt unserer Lebensgrundlagen bekennen. Wir setzen uns für die Zukunft für nachfolgende Generationen, für unser aller Zukunft ein.

Die Arbeit unseres Vereins basiert auf der Überzeugung, dass der Sport in der Mitte der Gesellschaft verankert ist, und aus der Mitte heraus müssen wir den Wandel hin zu einer nachhaltigen Gesellschaft herbeiführen. Wir setzen uns dafür ein, dass dieser Wandel solidarisch im Sinne des Teamgedanken des Sports erfolgt, und setzen uns für eine faire, sachliche, demokratische Debattenkultur ein. Zudem fördern wir Klimaschutz und Nachhaltigkeitsprojekte im und durch den Sport.

Neben dem Bekenntnis zu Klima- und Umweltschutz tragen wir als Gemeinschaft zur Finanzierung von Projekten bei, die diesen Zielen folgen – national und international.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Sports for Future. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: Sports for Future e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mühlen, Gemeinde Steinfeld (Oldenburg).

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
    • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinnes des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und Hochwasserschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO;
    • die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO;
    • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO;
    • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 AO;
    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Öffentlichkeitsarbeit

    Ziel ist, den Sport als eine verbindende, wertegetriebene Instanz der Gesellschaft zu stärken sowie die Werte und Inhalte in die Klimadebatte einzubringen.

    1. Kanäle
      • Website: http://www.sportsforfuture.de (deutsch und englisch)
      • Instagram: @sportsforfuture
      • Facebook: @sportforfuture
      • Twitter: @sportsforfuture
    2. Kommunikation über die Medienkanäle
      • Grundlagen von Sports for Future sowie die Möglichkeit, die Stellungnahme zu unterzeichnen auf http://www.sportsforfuture.de
      • Teilnahme an aktuellen Debatten, insbesondere um einen Beitrag zur Versachlichung der Debatte zu leisten und um die Werte des Sports (Respekt, Fairness, Teamplay) auf die Klimadebatte und andere zu übertragen
      • Aufruf und Kommunikation von best cases im Sport (Maßnahmen zur Energieeffizienz, Müllvermeidung und Ressourcenschonung, zur Sensibilisierung von Sportler*innen, Zuschauer*innen und Mitgliedern)
      • Know How-Transfer von Nachhaltigkeitslösungen sowie von Konzepten zur Verbindung von Sport und (Nachhaltigkeits-)Bildung
      • Kommunikation von Fördermöglichkeiten
    2. Wissenschaftliche Kooperationen und Know How-Transfer

    Ziel ist, den Sport als Wissensträger und -vermittler sowie als gesellschaftliche Instanz für die Wertevermittlung zu stärken und zu nutzen.

    • Zusammenarbeit mit Universitäten und Bildungseinrichtungen mit Schwerpunkten Nachhaltigkeit und Sport
    • Weitergabe von dort entwickelten Konzepten und Nachhaltigkeitslösungen sowie von Bildungsprojekten
    • Schnittstelle zwischen Akteuren im Sport und wissenschaftlicher Kooperationspartner
    • Initiieren und Begleitung von Studienprojekten zur Analyse der Auswirkungen des Sports auf die Umwelt sowie zur Erarbeitung von systemischen Lösungen
    • Durchführung von Vereins- und Verbandsworkshops zur Entwicklung und Weitergabe von Ideen und Inhalten, um Nachhaltigkeitslösungen im Sport zu initiieren und zu befördern
    • Netzwerktreffen der mit Nachhaltigkeitsthemen betrauten Menschen im Sport
    • Wissensvermittlung und eigene Durchführung von Projekten, bei denen Sport und Umweltbildung kombiniert wird
    3. Klimaschutzprojekte

    Ziel ist es, den Sport als Vorbild dafür zu nutzen, was möglich ist, wenn wir als Gemeinschaft agieren. Zugleich leisten wir einen Beitrag für wirksamen Klimaschutz und zeigen Möglichkeiten auf, sich auch als Einzelne*r positiv einzubringen.

    • Entwicklung und Umsetzung eines Leuchtturm-Projektes mit gesellschaftlicher Vorbildfunktion: Umsetzung eines großen Klimaschutzprojektes über das gesamte Sportnetzwerk, wie z.B. durch die Etablierung von „Klima-Tickets“, also freiwilliger Spenden beim Kauf von Tickets für Sportveranstaltungen, Spendenveranstaltungen oder vergleichbarer Mechanismen, die gesammelt in gemeinnützige und durch etablierte Projektpartner umgesetzte Klimaschutzprojekte (etwa Aufforstung in Afrika) fließen, in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der „Allianz für Entwicklung und Klima“. Der Sport wirkt als gesellschaftliches Vorbild und bietet einfache Optionen, sich positiv zu beteiligen
    • Begleitung und Unterstützung von Klimaschutzprojekten in Vereinen und Verbänden
  4. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson bedienen. Daneben kann der Verein zur Verwirklichung seines Satzungszwecks auch als Mittelbeschaffungskörperschaft i. S. v. § 58 Nr. 1 AO Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen und als Förderkörperschaft tätig werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen gem. § 670 BGB. Diese können pauschal bis zur Höhe eines gesetzlich zulässigen Betrags erstattet werden.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Die Mitgliedschaft wird nach Zugang der schriftlichen Aufnahmeerklärung beim Mitglied wirksam.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, per E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 11 Beirat

  1. Der Verein hat einen Beirat. Die Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins.
  2. Dem Beirat gehören mindestens drei und maximal zwölf Mitglieder an. Über die Anzahl der Beiratsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Geeignete Beiratsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Beirats bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. In den Beirat können auch Personen gewählt werden, die nicht Vereinsmitglied sind. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein. Bei Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
  3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Beiratsvorsitzenden und einen stellvertretenden Beiratsvorsitzenden.
  4. Der Beirat beschließt in Sitzungen. Diese sollen mindestens einmal pro Jahr stattfinden. Für Ladung und Beschlussfassung gelten die Bestimmungen dieser Satzung für Vorstandssitzungen (§ 10 Abs. (1) und (3)) entsprechend. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Beiratsvorsitzenden.
  5. Beschlüsse des Beirats sollen protokolliert werden. Der Protokollführer wird in der Sitzung gewählt. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Der Beirat wird vom Vorstand mindestens jährlich über die Entwicklungen des zurückliegenden Jahres sowie über die Zukunftsplanungen des Vereins informiert. Der Beirat, vertreten durch den Beiratsvorsitzenden, kann vom Vorstand Auskunft in allen Angelegenheiten des Vereins verlangen.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Ist das Mitglied eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so kann dieses Mitglied außer von seinen gesetzlichen Vertretern auch von einem Angestellten dieser juristischen Person bzw. dieser Personengesellschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten werden.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder sind
    • die Gründungsmitglieder, d. h. die Mitglieder, die den Verein gegründet haben, und
    • jedes Mitglied, das mindestens seit drei Jahren ununterbrochen Mitglied des Vereins ist und sich mit keinen Zahlungsverpflichtungen aus den Mitgliedsbeiträgen (vorstehender § 5) im Rückstand befindet und gegen das kein Ausschlussverfahren gemäß § 4 Abs. (4) angestrengt wurde.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    • Entlastung des Vorstands und des Beirats
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 5);
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats sowie Entscheidung über die Anzahl der Beiratsmitglieder;
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen nur per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder einem Wahlleiter übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim in Schriftform durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder einem Wahlleiter übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim in Schriftform durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt einer natürlichen Person als Mitglied nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
    • Vorname, Name
    • Adresse
    • Geburtsdatum
    • Bankverbindung
    • Telefonnummer
    • E-Mail-Adresse

    Mit dem Beitritt einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft als Mitglied nimmt der Verein folgende personenbezogenen Daten von deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern auf:

    • Vorname, Name
    • Position und Vertretungsbefugnis als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person bzw. der Personengesellschaft

    sowie ergänzend hierzu von der juristischen Person bzw. Personengesellschaft

    • Name bzw. Firma
    • Adresse
    • Bankverbindung
    • Telefonnummer
    • E-Mail-Adresse
  2. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet und weiterhin wird das Datum des Beginns der Mitgliedschaft gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Nach Artikel 6 Abs. 1 lit. d) der Datenschutz-Grundverordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier Mitgliedschaft im Verein – erforderlich ist.
  4. Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Onlinemedien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Mitglieds unter Beachtung des Artikels 7 Datenschutz-Grundverordnung notwendig. Hierzu ist eine gesonderte schriftliche Einwilligung vom jeweiligen Mitglied zu unterzeichnen; die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Soweit ein Mitglied ein solches Einverständnis erteilt hat, kann das jeweilige Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft ein solches Einverständnis in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen.
  5. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 Datenschutz-Grundverordnung und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung.
  6. (6) Den Organen des Vereins und allen sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderem als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden dieser Personen aus dem Verein hinaus.
  7. (7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der Beendigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
  8. (8) Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen. Diese ist auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mehrheitlich über die juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, an die gemäß §2 Abs. 8 das Vermögen des Vereins fällt.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.